Neue Regelung für Temp 100 Gespanne

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Moderator: Horst Rudorffer

Guido
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Neue Regelung für Temp 100 Gespanne

Ungelesener Beitrag von Guido »

Nachfolgend zur Info die erleichterte Regelung, es muss nicht mehr eine feste KFZ Trailer Kombination für Tempo 100 zugelassen werden
Aber lest selbst.


Die „Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur
Straßenverkehrsordnung“, so die offizielle Bezeichnung, ermöglicht in Zukunft deutlich mehr
Gespann-Besitzern auf Autobahnen und autobahnä hnlichen Kraftfahrtstraßen Tempo 100 zu
fahren. Die neue Verordnung ist seit 22. Oktober 2005 rechtskräftig und zunächst bis zum
31. Dezember 2010 befristet.
Mit dieser neuen Regelung werden in Zukunft rund 80 Prozent aller Gespann-Besitzer auf
Autobahnen Tempo-100 fahren dürfen. Das wird sich sehr positiv auf den Verkehrsfluss
auswirken. Durch die Ausnahmeverordnung soll den Fahrern von Tempo-100-Gespannen
insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, die auf 80 km/h begrenzten Lkw überholen
zu können.
Die wichtigsten Neuerungen zur bisher gültigen Tempo-100-Regelung sind der höhere
Massenfaktor zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie das Aufheben der
festgeschriebenen Gespannkombinationen. Das bedeutet dass nun unter Beachtung einiger
Kriterien ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug möglich ist. Darüber hinaus
können Käufer eines neuen Caravans die Tempo-100-Plakette direkt bei der Anmeldung des
Fahrzeugs bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle beantragen. Der bürokratische Aufwand für
die Genehmigung einer Tempo-100-Plakette wird dadurch reduziert.
Die Verordnung sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
· Die zulä ssige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht größer als 3,5 t sein.
· Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgestattet sein.
· Die Reifen des Anhä ngers müssen jünger als 6 Jahre sein und mindestens der
Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen.
· Der Anhä nger muss hydraulische Achsstoßdämpfer haben.
· Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs
oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert
gilt.
· Die zulä ssige Gesamtmasse des Caravans darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (Faktor 1,0).
· Zusä tzlich muss der Anhänger mit einer Stabilisierungseinrichtung (z.B. AL-KO AKS
3004 oder Winterhoff WS 3000) gemäß ISO 11555-1 der Fassung vom 1. Juli 2003
ausgestattet sein
· oder mit anderen technischen Einrichtungen, zu denen ein Gutachten (ABE oder
Betriebserlaubnis) vorliegt, das einen sicheren Betrieb der Kombination bis 120 km/h
bestä tigt.
· oder das Zugfahrzeug mit einem speziellen elektronischen, fahrdynamischen
Stabilitä ts-System für Anhängerbetrieb ausgestattet ist, über das eine Bestä tigung
des Herstellers vorliegt und das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. In diesem
Fall benötigt der Anhä nger keine Stabilisierungseinrichtung.
Bereits auf dem Markt befindliche Anhä nger können nachgerüstet werden. Bei Erfüllung der
Voraussetzungen wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜ V/DEKRA/GTÜ )
eine Bestä tigung ausgestellt, mit welcher dann die Straßenverkehrsbehörde eine offizielle
Bescheinigung und Tempo-100-Plakette aushändigt. Diese muss am Anhä nger angebracht
werden. Die Bescheinigung gilt nur für diesen Anhä nger und ist permanent mit den Kfz-
Papieren mitzuführen.
Quelle: ADAC
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